(Un)verheiratet: Welchen Unterschied macht die Ehe beim Sorgerecht?
Als verheiratetes Paar hat man es bei der Geburt des gemeinsamen Kindes etwas einfacher mit dem Papierkram: „Das gemeinsame Sorgerecht entsteht kraft Gesetz ganz automatisch, wenn die Eltern schon bei der Geburt verheiratet sind oder später heiraten“, so Marie-Christine Wilbert. Wer nicht verheiratet ist und das auch später nicht möchte, hat dennoch die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht zu regeln. „Unverheiratete Eltern können eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben. Das muss in jedem Fall öffentlich beurkundet werden, also zum Beispiel beim Notar. Aber auch beim Jugendamt kann eine solche Erklärung rechtlich bindend abgegeben werden.“
Trennung oder Scheidung: Was ändert sich am gemeinsamen Sorgerecht?
„Nichts. Zumindest nicht ohne einen entsprechenden Antrag eines Elternteils“, erklärt Rechtsanwältin Marie-Christine Wilbert. Und auch dann muss das Gericht dem Antrag erst zustimmen. „Diesem wird dann stattgegeben, wenn man davon ausgehen kann, dass es dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Im schlimmsten Fall also zum Beispiel, wenn ein Elternteil das Kind misshandelt. Es ist stets eine Einzelfallentscheidung.“ Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet, kann es der Sorgerechtsübertragung übrigens widersprechen. „Jedoch muss das Gericht der Präferenz des Kindes nicht zwingend folgen.
In Zweifelsfällen holt das Familiengericht ggf. ein familienpsychologisches Gutachten ein, bevor es über den Antrag auf Übertragung der alleinigen entscheidet. Entscheidend ist, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“
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