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Wer sorgt für die Kinder?

Was (Werdende) Eltern über das Sorgerecht wissen müssen

Nicht erst bei einer Trennung oder Scheidung müssen sich Eltern mit dem Sorgerecht ihres Kindes befassen. Auch unverheiratete Paare, die ein Kind erwarten, sollten sich darüber informieren, wie das Sorgerecht des gemeinsamen Nachwuchses geregelt werden soll. Was es rund um das Thema rechtlich zu beachten gilt, erklärt Marie-Christine Wilbert, Partneranwältin von Roland Rechtsschutz, aus der Sozietät Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB. So viel ist jedenfalls sicher: Das Wohl des Kindes hat immer oberste Priorität – auch für die Gerichte.Sorgerecht: Was heißt das überhaupt?Viele verbinden mit der Sorgerechtsfrage lediglich die Entscheidung, wo die gemeinsamen Kinder nach einer Trennung oder Scheidung leben werden. Doch dahinter steckt noch viel mehr – vor allem verantwortungsvolle Pflichten, wie Roland-Partneranwältin Marie-Christine Wilbert weiß: „Das elterliche Sorgerecht regelt, wer die Entscheidungsbefugnisse für ein minderjähriges Kind innehat. Es umfasst im Kern die Personen-, Gesundheits- und Vermögenssorge. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haben das Recht, aber auch die Pflicht, sowohl alltägliche Dinge, wie die Versorgung des Kindes, zu übernehmen, als auch Entscheidungen über wichtige Operationen zu treffen. Zum Beispiel, wo das Kind zur Schule geht oder die Vermögensverwaltung des Kindes.“

(Un)verheiratet: Welchen Unterschied macht die Ehe beim Sorgerecht?

Als verheiratetes Paar hat man es bei der Geburt des gemeinsamen Kindes etwas einfacher mit dem Papierkram: „Das gemeinsame Sorgerecht entsteht kraft Gesetz ganz automatisch, wenn die Eltern schon bei der Geburt verheiratet sind oder später heiraten“, so Marie-Christine Wilbert. Wer nicht verheiratet ist und das auch später nicht möchte, hat dennoch die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht zu regeln. „Unverheiratete Eltern können eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben. Das muss in jedem Fall öffentlich beurkundet werden, also zum Beispiel beim Notar. Aber auch beim Jugendamt kann eine solche Erklärung rechtlich bindend abgegeben werden.“

Trennung oder Scheidung: Was ändert sich am gemeinsamen Sorgerecht?

„Nichts. Zumindest nicht ohne einen entsprechenden Antrag eines Elternteils“, erklärt Rechtsanwältin Marie-Christine Wilbert. Und auch dann muss das Gericht dem Antrag erst zustimmen. „Diesem wird dann stattgegeben, wenn man davon ausgehen kann, dass es dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Im schlimmsten Fall also zum Beispiel, wenn ein Elternteil das Kind misshandelt. Es ist stets eine Einzelfallentscheidung.“ Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet, kann es der Sorgerechtsübertragung übrigens widersprechen. „Jedoch muss das Gericht der Präferenz des Kindes nicht zwingend folgen.

In Zweifelsfällen holt das Familiengericht ggf. ein familienpsychologisches Gutachten ein, bevor es über den Antrag auf Übertragung der alleinigen entscheidet. Entscheidend ist, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“

Weitere Rechtstipps findet man auf der Internetseite: www.roland-rechtsschutz.de/magazin