2. Wenn ich ein Testament machen will, muss ich zum Notar
Nein. Sie können Ihr Testament auch ganz allein aufsetzen–ohne dass es ein Notar beurkunden muss. Es kann allerdings ein gewisses Risiko bergen, sich nicht von einem Fachmann wie einem Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen. Denn Sie müssen die richtigen Worte finden, um Ihr Vermögen zu verteilen. Dazu gehört, genau festzulegen, wer was erben soll, also zum Beispiel Ihr Ehepartner alles oder Ihre Nichte und Ihr Neffe jeweils zur Hälfte. Gerade bei größeren Vermögen oder komplizierten Familienverhältnissen – zum Beispiel in einer Patchworkfamilie – kann es deshalb sinnvoll sein, kein eigenhändiges Testament zu verfassen, sondern bei einem Notar ein notarielles Testament nach Ihren Vorstellungen erstellen zu lassen.
3. Meine Kinder dürfen meinen letzten Willen selbst umsetzen
Das geht nicht. Wer ein Testament aufbewahrt oder wer eines findet, muss es nach dem Tod des Verfassers beim zuständigen Nachlassgericht abgeben, und zwar unverzüglich, also so schnell wie möglich. Zuständig ist das Nachlassgericht des Ortes, an dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das ist oft der Wohnsitz.
Nachlassverfahren:
Das Nachlassgericht führt das Nachlassverfahren durch: Normalerweise öffnet ein Rechtspfleger am Gericht das Testament und schreibt darüber ein Protokoll, das er gemeinsam mit einer Kopie des Testaments an die Erben schickt. Dem Nachlassgericht müssen alle Schriftstücke vorgelegt werden, die ein Testament sind oder sein könnten–zum Beispiel auch ein an die Angehörigen gerichteter Brief, in dem der Verfasser sein Vermögen verteilt.
Vorlagepflicht:
Wer ein Testament nicht abliefert, muss mit schwerwiegenden Folgen rechnen. Zum einen kann er sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar machen. Zum anderen droht eine zivilrechtiche Konsequenz: Verstößt jemand gegen die Vorlagepflicht, bekommt er nichts vom Erbe, weil er als erbunwürdig gilt.
4. Um der Steuer zu entgehen, sollte ich alles vorab verschenken
Das ist nicht nötig. Denn Erbschaftsteuer wird erst dann fällig, wenn die steuerlichen Freibeträge der Erben ausgeschöpft sind. Eheleute haben in einem Erbfall einen Freibetrag in Höhe von 500 000 Euro, für Kinder beträgt er 400 000 Euro. Wenn mehrere Personen gemeinsam erben und jeder seinen Freibetrag nutzt, gehen sogar größere Erbschaften steuerfrei von einem zu den anderen.
Steuerfrei bleibt auch das selbst bewohnte Familienheim, wenn der erbende Ehepartner oder die erbenden Kinder weiter dort wohnen oder einziehen. Wenn der neue Bewohner mindestens zehn Jahre in Haus oder Wohnung bleibt, wird keine Erbschaftsteuer fällig.
5. Mein enterbter Sohn bekommt keinen Cent vom Vermögen
Sie können erbberechtigte Angehörige zwar in Ihrem Testament enterben. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass der Enterbte komplett leer ausgeht. Das verhindert oft genug der Anspruch auf den Pflichtteil. SWT