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Wen geht mein Impfstatus etwas an?

Oberste Datenschützerin: Arbeitnehmer müssen keine Angaben machen

Darf ein Arbeitgeber den Impfstatus seiner Beschäftigten abfragen? Und muss der Arbeitnehmer darauf antworten? Diese Frage wird der obersten Datenschützerin des Landes derzeit immer häufiger gestellt.Grund ist der Wunsch vieler Betriebe im Norden, wieder alle Mitarbeiter an Bord zu haben. Wenn klar ist, wer geimpft oder genesen ist, lassen sich zum Beispiel die Einsatzmöglichkeiten von Mitarbeitern oder Ansteckungsrisiken besser ein- und abschätzen.

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Die Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten Marit Hansen ist jedoch deutlich: „Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seinen Impfstatus nicht mitteilen. Dafür besteht keine Pflicht aus dem Arbeitsrecht“

Begründung: Beim Impfstatus handelt es sich um personenbezogene Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist. Wie Hansen betont, gibt es Ausnahmen für bestimmte Einrichtungen, die das Infektionsschutzgesetz definiert, darunter Krankenhäuser, Arztpraxen, Tageskliniken oder Rettungsdienst.

Für alle anderen hat Hansens hessischer Kollege, der Rechtswissenschaftler Alexander Roßnagel, bestehende Rechtsgrundlagen vom Arbeitsrecht bis zur Coronavirus- Schutzverordnung auf eine Legitimierung der Impfstatus-Abfrage hin abgeklopft. Er kommt zu dem Schluss, dass „die Verarbeitung des Impfstatus durch den Arbeitgeber bereits am Fehlen einer gesetzlichen Grundlage“ scheitert.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erklärt: Von der gesetzlich geregelten Masern-Impfpflicht abgesehen, die seit dem 1. März 2020 für die Beschäftigten zum Beispiel in Kitas und Schulen gelte, sei Impfen Privatsache der Beschäftigten. Solange es keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Corona-Impfungen gebe, sei die Verarbeitung von diesbezüglichen Gesundheitsdaten der Beschäftigten nur dann zulässig, wenn die Betroffenen zuvor freiwillig eingewilligt hätten. Freiwillig bedeutete allerdings, dass die Datenpreisgabe an keine Vor- oder Nachteile für den Betroffenen gekoppelt werden dürfe.

Hansen hat Zweifel, das selbst eine Einwilligung die Impfstatus-Verarbeitung legitimiere – da ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Hansen: „Schon wenn der Arbeitgeber die Frage nach dem Impfstatus stellt, sieht sich der Arbeitnehmer einem Druck ausgesetzt, sich dazu zu äußern. Hinzu kommt, dass mit dem Vorzeigen des Impfbuches oder des Impfnachweises auch das Datum der Impfung bekannt wird: Wer früh geimpft wurde, gehört wahrscheinlich zu einer Prioritätsgruppe – und hat womöglich Vorerkrankungen, was er nicht offenbaren muss.“ ECKARD GEHM