Patientenverfügung: Hierin wird festgelegt, welche medizinische Behandlung sich Betroffene in bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen wünschen. Es ist wichtig, die eigenen Wünsche so konkret wie möglich festzuhalten. Treffen die Festlegungen auf die aktuelle Situation zu, müssen sich Ärzte, Pflegekräfte und der gesetzliche Vertreter danach richten. Vorsorgevollmacht: In der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson festgelegt. Diese ist dann die rechtswirksame Vertretung des Verfassers, wenn dieser nicht mehr eigenständig entscheiden kann. Die Vollmacht kann für verschiedene Bereiche vergeben werden. Dazu gehören: Gesundheit/Pflege, Wohnen, Behörden und Gerichte sowie die Vermögensverwaltung. Eine Vorsorgevollmacht muss rechtzeitig erstellt werden, solange der Verfasser im Vollbesitz seiner Geschäftsfähigkeit ist. Betreuungsverfügung: Wer permanent auf Hilfe angewiesen ist, der freut sich über die Zuwendung einer geschätzten Person. In einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer sich kümmern soll und wer hingegen auf keinen Fall. Der bestellte Betreuer ist in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt und wird durch das Betreuungsgericht kontrolliert. Eine Betreuungsverfügung kann auch dann noch ausgestellt werden, wenn der zu Betreuende nicht mehr vollständig geschäftsfähig ist.
"Familien werden im Jahr 2022 stärker entlastet"
Auf der Internetseite vom Formularexperten Avery Zweckform gibt es ein Set mit allen drei Formularen, rechtlich geprüft und auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung. Der Jahreswechsel bringt häufig neue Gesetze und Regelungen mit sich. „Viele dieser Änderungen werden sich in unserem Geldbeutel bemerkbar machen“, erklärt Otmar Lang, Chefvolkswirt Targobank. Das Familienentlastungsgesetz sorgt für weitere steuerliche Erleichterungen für Familien. So steigt der Grundfreibetrag weiter an. 2022 liegt er bei 9.984 Euro. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird ebenfalls angehoben, denn dessen Höhe orientiert sich am steuerlichen Existenzminimum.
Das Mindestausbildungsgehalt im ersten Lehrjahr steigt zum 1. Januar von 550 Euro auf 585 Euro an. Auszubildende im zweiten Ausbildungsjahr erhalten 18 Prozent mehr, im dritten 35 und im vierten 40 Prozent mehr Lohn. akz