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Sich gut sichtbar machen

Die dunkle Jahreszeit birgt Gefahren

FOTO: DJD/DEUTSCHER VERKEHRSSICHERHEITSRAT

Die dunkle Jahreszeit ist Unfallzeit. Regen, Nebel und schlechte Sicht sind nicht zu unterschätzende Gefahren. Umso wichtiger ist es nach Ansicht des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR), dass sich Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Radfahrende gut sichtbar machen.Was können Fußgängerinnen und Fußgänger tun, um bei Dämmerung und Dunkelheit am Fahrbahnrand oder auf der Fahrbahn rechtzeitig wahrgenommen zu werden? Auffällige Kleidung in Weiß oder in kräftigen, leuchtenden Farben wie gelb, orange oder hellrot verbessert die Sichtbarkeit auf rund 40 Meter. Personen in dunkler Kleidung werden erst ab einer Entfernung von unter 25 Metern erkannt. „Bei einer Vollbremsung aus 50 Kilometern pro Stunde beträgt der Anhalteweg aber etwa 28 Meter – zu spät für den Fahrer oder die Fahrerin, um rechtzeitig reagieren zu können“, macht Fohmann deutlich. Der DVR empfiehlt bei Dunkelheit oder schlechtem Wetter zudem Kleidung mit retroreflektierendem oder fluoreszierendem Material. Beim Kauf der Kleidung und anderer retroreflektierender oder fluoreszierender Produkte wie Rucksäcken oder Schulranzen sollte auf deren Zertifizierung durch europäische Normen geachtet werden.

Für Radfahrende ist neben der Kleidung auch die Beleuchtung besonders wichtig. Sie sollten daher auf ein funktionierendes Vorder- und Rücklicht, in der Regel Halogen- oder LED-Scheinwerfer, achten. Zur vorgeschriebenen Ausrüstung zählen zudem Reflektoren nach vorn und hinten, an den Pedalen sowie seitlich an den Rädern.

Aber auch Auto- und Lkw-Fahrende sind gefragt. Schon mit ein paar einfachen Maßnahmen können sie die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen: Die Scheiben sollten für den richtigen Durchblick immer von außen und innen sauber sein, auch die Scheinwerfer müssen einwandfrei funktionieren. Darüber hinaus sollten motorisierte Verkehrsteilnehmende die Geschwindigkeit stets an die jeweilige Situation anpassen und auf Personen achten, die die Fahrbahn überqueren wollen, besonders beim Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen. DJD

Wie weit reicht die „Betriebsgefahr“?

Rechtsanwalt Klaus-Rainer Tietmann stellt dies an einem Beispiel dar

A betreibt eine Kfz-Reparaturwerkstatt. Er hat eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen. B bringt bei A seinen Lkw vorbei, bei dem die Reifen gewechselt und der TÜV abgenommen werden soll. Noch am gleichen Tag werden die Reifen gewechselt. Der Prüfingenieur soll am nächsten Tag kommen. Das Fahrzeug wird in einer Halle auf dem Betriebsgelände des A abgestellt. Über Nacht gerät das Fahrzeug wegen eines Defektes in Brand. Es wird zerstört, die Halle brennt ab. A bekommt Ersatz von seiner Betriebsunterbrechungsversicherung. Diese verlangt ihre Aufwendungen von B und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer ersetzt. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.10.2020, VI ZR 158/19) hat entschieden: Nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Brand entweder durch Defekte an Kabeln im Motorraum im Bereich des Generators oder durch einen Defekt an einem im Führerhaus fest eingebauten Kühlschrank verursacht worden sei. Danach sei der streitgegenständliche Schaden im Sinne des § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) beim Betrieb des Lkw entstanden. Denn hierzu reiche es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges stehe. Insoweit komme es nicht entscheidend darauf an, ob der zum Schaden des Dritten führende Brand von einer unmittelbar für die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs erforderlichen Einrichtung ausgegangen sei. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Das ist weit auszulegen. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn des § 7 StVG schadlos gehalten werden soll. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Das hat der Gerichtshof bejaht. KLAUS-RAINER TIETMANN (RECHTSANWALT)

Sicher bremsen

Darauf sollten sich Autofahrer einstellen

Wechselnde Straßenbedingungen bei Nebel, Nässe, Eis und Schnee stellen in der kalten Jahreszeit Mensch und Technik gleichermaßen auf die Probe. Um mit dem Auto sicher ans Ziel zu gelangen, sollte man die Fahrweise anpassen. Bei rutschigen Bedingungen sind starkes Gasgeben oder ruckartiges Lenken zu vermeiden. Für zusätzliche Sicherheit sorgen Schutzengel wie das elektronische Stabilitätsprogramm ESP. Es umfasst die Funktionen des Antiblockiersystems (ABS) und der Antriebsschlupfregelung (ASR), erkennt aber auch Schleuderbewegungen und wirkt diesen aktiv entgegen. Der Schleuderschutz hat bereits vielen Menschen das Leben gerettet. DJD