Ein Angebot des medienhaus nord

Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer reicht nicht

Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt

Schon in der Fahrschule wird’s gepaukt: nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte unverzüglich anzuhalten. Wer sich nicht daran hält und weiterfährt, erfüllt einen Straftatbestand nach Paragraf 142 des Strafgesetzbuches. Danach müssen Unfallflüchtige mit einer Geldstrafe und im Extremfall mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug rechnen. Der Gesetzgeber hat in der Straßenverkehrsordnung klar geregelt, wie sich Beteiligte nach einem Unfall zu verhalten haben: „Unfallbeteiligte sind nicht nur verpflichtet, sofort zu halten, sie müssen auch den Verkehr sichern, sich über die Unfallfolgen vergewissern und Verletzten helfen“, erklärt Stefanie Ritter, Unfallforscherin bei DEKRA. Dazu gehört nach Paragraf 34 StVO auch, den am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten „auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen“. Hierzu ist es hilfreich, ein Notkärtchen der eigenen Versicherung im Fahrzeug zu haben.

Den Unfallort dürfen sie erst dann verlassen, wenn sie die entsprechenden Angaben zu Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung ermöglicht haben. Als Unfallbeteiligte gelten dabei alle Personen, deren Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann, die zum Beispiel den Verkehr durch ihre Fahrweise oder auf andere Weise beeinflusst haben. Selbst bei einem kleinen Rempler auf dem Parkplatz reicht es nicht, bloß einen Zettel mit Namen und Anschrift hinter den Scheibenwischer zu klemmen und weiterzufahren. In einem solchen Fall sind Verursacher verpflichtet, eine angemessene Zeit zu warten, ob die oder der Geschädigte am Unfallort auftaucht. Bei geringen Schäden beträgt die Wartezeit laut Rechtsprechung unabhängig von Wind und Wetter mindestens 20 Minuten, bei schweren Schäden bis zu einer Stunde. Danach muss Verursacher den eigenen Namen und die Anschrift z.B. an Scheibenwischer oder Tür hinterlassen und sich umgehend bei der Polizei zu melden. Bei Bagatellschäden im ruhenden Verkehr dürfen sie auf eine mildere Strafe oder Straffreiheit hoffen, wenn der Unfall innerhalb von 24 Stunden gemeldet wird. DEKRA Info