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Drogen kosten die Fahrerlaubnis

AUCH BEI EINER FAHRT MIT DEM E-SCOOTER - Im Gespräch mit Rechtsanwalt Volker Warns

E-Scooter erfreuen sich großer Beliebtheit. Aber auch hier ist bei der Teilnahme im Straßenverkehr Obacht zu halten. Der E-Scooter ist auch keine Lösung, um nach einem Alkohol- bzw. Drogengenuss am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Hierzu ein abgewandelter Fall aus Süddeutschland.

Ein Mann geriet als Fahrer eines E-Scooters in eine Verkehrskontrolle. Hierbei wurde festgestellt, dass der Fahrer drogenbedingte Auffälligkeiten hatte. Das brachte ihm eine Geldstrafe und das Verbot ein, für sechs Monate Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. In der Folge entzog ihm das zuständige Landratsamt dann auch die Fahrerlaubnis und ihm aufgegeben, den Führerschein binnen sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides abzuliefern. Die Begründung: Aufgrund der anlässlich der Verkehrskontrolle in seinem Blut festgestellten Drogen- und Alkoholwerte habe sich der Mann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

In dem Verfahren vor dem VG Würzburg wegen Entziehung der Fahrerlaubnis stellte dies, wie im übrigen alle Gerichte, klar, dass allein der nachgewiesene Konsum eines Betäubungsmittels die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen indiziert. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt. Der einmalige Konsum genügt. Das VG hob hervor, „ dass ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert habe, unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei“. Dem Gericht zufolge hatte der Mann mit dem E-Scooter ein Kraftfahrzeug unter der Einwirkung von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr geführt. Er war damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Gründe, die eine Ausnahme hiervon hätten ergeben können, waren im Laufe des Verfahrens nicht vorgetragen worden. Damit wies das Gericht die Klage des E-Scooter-Fahrers als unbegründet zurück.

Dieser Fall verdeutlicht, dass es mehr als ratsam ist, nach Alkohol- oder Drogengenuss, jegliche Form eines Fahrzeuges stehen zu lassen und sich andersweitig in seine Häuslichkeit zu begeben, wie mit Bus, Bahn, Taxi oder zu Fuß.

RECHTSANWALT VOLKER WARNS