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Umgangsrecht in der Corona-Krise: Schweriner Fachanwalt für Familienrecht Dr. Rainer Dahlmeier informiert

Im Gespräch mit dem Rechtsanwalt Dr. Rainer Dahlmeier

FOTO: PIXABAY_NASTYA_GEPP

Auch wenn die Zeichen nach der aktuellen Lage darauf hindeuten, dass sich Lockerungen im Rahmen der Covid-19 Pandemie abzeichnen, stellt sich trotzdem regelmäßig die Frage nach dem Umgangsrecht in der Corona Krise. Kinder getrennt lebender Eltern müssen und sollen auch während der Corona Pandemie den Umgang mit beiden Elternteilen pflegen dürfen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sich psychische Schäden manifestieren. Selbstverständlich verbietet die Rechtsordnung den Umgang nicht, sondern trägt dafür Sorge, dass trotz der Einschränkungen der Umgang noch möglich Ist. Der Umgang kann in Ausnahmefällen gleichwohl für das Kind schädlich sein. Letztlich entscheiden die Eltern gemeinsam über die Ausgestaltung des Umgangs und finden gemeinsam Ausnahmeregelungen. Wenn eine Einigung nicht möglich ist und auch die Jugendämter keine Hilfestellung leisten können, um eine Verständigung der Eltern zu erreichen, sind die Familiengerichte berufen den Streit der Eltern zu schlichten oder durch Richterspruch der Umgang zu regeln. Wenn für ein Kind z.B. Quarantäne angeordnet wird, kann der Umgang nicht stattfinden. Nichtsdestotrotz bleiben selbstverständlich die Möglichkeiten eröffnet mittels der modernen Kommunikationstechniken, wie zum Beispiel mit dem Telefon oder Videotelefonie in Kontakt zu bleiben. Wenn der betreuende Elternteil an Covid-19 erkrankt ist und eine Quarantäneanordnung für das Kind als Kontaktperson 1. Grades ergeht, kann selbstverständlich ein Umgang nicht stattfinden. Grundsätzlich kann Umgang stattfinden, wenn der betreuende Elternteil Kontakt zu einer weiteren Person hatte, die an Covid-19 erkrankt ist und deshalb keine Quarantäneanordnung für das Kind als Kontaktperson 2. Grades ergeht. Sofern Urlaubsreisen durchgeführt werden sollen, ist zu fragen, ob ein Elternteil darüber alleine entscheiden darf oder eine gemeinsame Entscheidung notwendig ist.

Sofern eine Verständigung nicht möglich ist, entscheiden letztlich die Familiengerichte. Dort wird die aktuelle Infektionslage, die Schutzvorkehrungen am Urlaubsort, Quaratäneverpflichtungen bei Ein- bzw. Rückreise etc. berücksichtigt, um sodann eine Entscheidung der Eltern zu ersetzen. Sofern sich das Kind bei einem Elternteil z. B. zur Umgangsrechtsausübung befindet und dort dann eine Quarantäneanordnung ergeht, so kann dies dem Wechsel des Kindes zu dem anderen Elternteil entgegenstehen. Ein Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung kann dann selbstständig nicht verhängt werden. Gleichwohl ist der dann betreuende Elternteil verpflichtet, die Umstände darzulegen, die gegen die Herausgabe sprechen. In vielen Fällen hat die Coronakrise weitreichende Auswirkungen auch in wirtschaftlicher Hinsicht, d.h. die Eltern sind von Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit etc. betroffen. Die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht hat sich jahrzehntelang entwickelt und bietet dafür Lösungen. Im Einzelfall kann die Reduzierung des Einkommens auf den Unterhalt Einfluss haben. Die mögliche Unterhaltsreduzierung ist sicherlich ein weiteres Thema, das zu betrachten ist. Festzustellen ist, dass sowohl das Umgangsrecht, als auch das Unterhaltsrecht im Ergebnis die Pandemiesituation berücksichtigen muss. Generalisierend lassen sich keine Lösungen finden, vielmehr ist eine Lösung im Einzelfall zu finden. Dies ist vordringlich Aufgabe der Eltern. Wenn dies nicht gelingt, sind die Familiengerichte berufen.

DR. RAINER DAHLMEIER
(Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht)