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Unterhaltspflicht beim sogenannten Wechselmodell: Dr. Rainer Dahlmeier, Fachanwalt für Familienrecht aus Schwerin

IM GESPRÄCH mit Rechtsanwalt Dr. Rainer Dahlmeier, Fachanwalt für Familienrecht

Wenn Eltern sich trennen, stehen Kinder regelmäßig zwischen Vater und Mutter. In der Praxis ist zu beobachten, dass sich immer mehr Eltern zugunsten des Kindes verständigen. In einigen Fällen wird sogar die Regelung eines hälftigen Aufenthalts des Kindes in dem einen bzw. anderen Haushalt vereinbart. Die Übergabe erfolgt regelmäßig für die Dauer einer Woche, manchmal auch für die Dauer von zwei Wochen. Die Eltern haben sich damit vom Nestmodell ab- und dem Wechselmodell zugewandt und dieses für das Kind vereinbart. Dann stellt sich die Frage der Unterhaltsverpflichtung der Eltern dem Kind gegenüber.

Grundsätzlich sind die Eltern ihrem Kind zum Unterhalt verpflichtet, solange dieses noch minderjährig ist oder sich in der Ausbildung befindet. Der Unterhalt besteht zum einen in der Betreuung und Versorgung des Kindes im Alltag, zum anderen jedoch auch in der finanziellen Unterstützung, d. h. durch die Zahlung von Barunterhalt. Dem steht der Naturalunterhalt gegenüber, der durch die Betreuung und Versorgung geleistet wird. Nach dem Grundmodell betreut ein Elternteil das Kind und bezieht von dem anderen Elternteil den Kindesunterhalt. Dieser ist in den Tabellenwerken, wie z. B. in den Rostocker Leitlinien, geregelt. Der betreuende Elternteil selber leistet durch die Betreuung und Versorgung des Kindes den sogenannten Naturalunterhalt.

Fraglich ist dann, wie beim sogenannten Wechselmodell die Eltern in der Unterhaltspflicht stehen. Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei wegweisenden Entscheidungen mit dieser Frage beschäftigt. In dem ersten Fall aus dem Jahr 2005 hat die Mutter das minderjährige Kind etwa 2/3 der Zeit betreut, der Vater etwas 1/3 der Zeit. Die Mutter verlangte im Namen des Kindes vom Vater den vollen Kindesunterhalt. Dieser weigerte sich mit dem Hinweis auf seinen Anteil an der Kindesbetreuung. Die Richter stellten in dieser wegweisenden Entscheidung deutlich heraus, dass die Barunterhaltsverpflichtung nur dann gerechtfertigt ist, wenn das Schwergewicht der Betreuung bei nur einem Elternteil liegt. Auch wenn ein beträchtlicher Betreuungsanteil beim Vater liegt, habe er trotzdem zu 100 % den Barunterhalt zu erbringen. Nur dann, wenn ein echtes Wechselmodell vorliegt, d. h. der zeitliche Anteil bei beiden Elternteilen gleich wiegt, sind die Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zum Barunterhalt verpflichtet.

Die Höhe des Barunterhalts richtet sich in diesem Fall nach dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen beider Elternteile. Dabei wird jedoch entsprechend das staatliche Kindergeld nicht etwa hälftig zwischen den Eltern angerechnet, sondern nach dem Verhältnis der sog. Haftungsquote. Dies führt in der Regel dazu, dass sich der Elternteil mit dem höheren Einkommen das Kindergeld in weit höherem Maße anrechnen lassen darf und in einem geringeren Umfang dem anderen Elternteil als Ausgleich den sog. Barunterhalt erbringt. Dabei dürfte es sich - je nach Einkommensverhältnissen der Eltern - rechnerisch um einen Spitzenbetrag handeln. Zuvor hatten die Richter bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 festgestellt, dass nur bei einem echten Wechselmodell, d.h. bei tatsächlich gleicher Betreuungsleistung, beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet sind. In allen anderen Fällen bleibt es bei der Aufteilung von Naturalunterhalt durch den einen und Barunterhalt durch den anderen Elternteil. DR. RAINER DAHLMEIER