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Testament oder Vermächtnis?

Foto: Yvette Konen
Foto: Yvette Konen

Mit dem Testament kann der Erblasser, abweichend von der gesetzlichen Erbfolge, über seinen Nachlass verfügen. Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden, § 1939 BG B. Sofern der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweicht, sollte er bedenken, dass selbstverständlich Pflichtteilsansprüche zu erfüllen sind. Motivation zur Abfassung eines Testaments ist regelmäßig, nahestehenden Personen einen Vermögensvorteil einzuräumen oder Dinge, von ideellem Wert zuzuwenden. Es können allerdings auch Erbteile von Erbberechtigten erhöht werden. So können zum Beispiel Kinder, denen ein gesetzliches Erbrecht ohnehin zusteht und die einen Pflichtteilsanspruch haben, bevorzugt werden, indem bestimmte Vermögensgegenstände, die einen höheren Wert haben, nur einem Kind über das Testament zugesprochen werden. Sofern der Pflichtteil des nicht berücksichtigten Kindes geschmälert wird, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen.

Der Erbe wird umfassend Rechtsnachfolger des Erblassers. Sind mehrere Erben vorhanden kann keiner der Erben alleine als Mitglied der Erbengemeinschaft über die Erbschaft verfügen. Gäbe es nicht die Möglichkeit, ein Vermächtnis anzuordnen, so würde jede Person, die etwas vermacht bekommt, Mitglied der Erbengemeinschaft sein. Die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft, die ohnehin regelmäßig problematisch ist, würde in diesem Falle noch weiter verkompliziert werden.

Ein Vermächtnis bezieht sich lediglich auf einen Teil des Vermögens. Mit dem Testament wird die Erbfolge des gesamten Vermögens geregelt. Der Begünstigte im Falle eines Vermächtnisses hat einen Rechtsanspruch gegenüber dem Erben zum Beispiel auf Herausgabe eines Geldbetrages oder eines ihm zugesprochenen Gegenstandes. Das Vermächtnis kann ausgeschlagen werden.

Ein pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer kann gegebenenfalls den vollen Pflichtteil von einem etwaigen Alleinerben fordern. Regelmäßig zum Streit führt, wenn das Testament in sich nicht schlüssig ist.

Das Vermächtnis ist immer Teil eines Testaments. Der Bedachte einer letztwilligen Verfügung, der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern er hat einen Anspruch gegen den bzw. die Erben.

Eine mögliche Formulierung ist zum Beispiel: „Dem Tierschutzverein der Stadt X vermache ich einen Geldbetrag in Höhe von Y".

Sofern ein Pflichtteilsanspruch zu berechnen ist, wird der Wert des Vermächtnisses nicht berücksichtigt. Der Pflichtteilsanspruch kann also durch das Vermächtnis nicht geschmälert werden. Als Vermächtnisnehmer wird man in einem Erbschein nicht genannt. Rechtlich wesentlicher Unterschied ist, dass der Vermächtnisnehmer kein Erbe ist und damit auch kein Rechtsnachfolger des Erblassers, gegebenenfalls in einer mit Erbengemeinschaft. Der Vermächtnisnehmer hat keine Eigentumsrechte an dem ihm vermach ten Gegenstand. Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegen den Erben, den er diesem gegenüber geltend machen muss bzw. kann. Dr. Rainer Dahlmeier


Geschiedener Partner stirbt

Lassen sich langjährige Ehepartner scheiden, müssen sie sich in der Regel gemeinsam in der Ehe erworbene Rentenansprüche teilen. Versorgungsausgleich nennt man das, wenn der Partner mit den höheren Ansprüchen Teile seiner Rente zugunsten des Ex-Partners abtritt. Doch das muss nicht für alle Zeit so sein.

Verstirbt der Ex-Partner, kann man die Rente auch ungekürzt ausgezahlt bekommen. Allerdings geschieht das nicht automatisch. Denn das Stoppen des Versorgungsausgleichs muss bei der Rentenversicherung beantragt werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin. Die Zahlung der ungekürzten Rente erfolge dann in dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene nach dem Beginn des Versorgungsausgleichs maximal bis zu drei Jahre lang seine Rente bezogen hat. Andernfalls besteht kein Anspruch mehr auf die ungekürzte Rentenzahlung. Informationen zum Thema Versorgungsausgleich gibt es auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung oder am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 10 00 48 00. dpa-mv/ex