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Japan verpflichtet Arbeitnehmer, fünf Tage bezahlten Urlaub zu nehmen

Im Gespräch mit Rechtsanwalt Harald Baaske

Harald Baaske. Foto: Thomas Ulrich
Harald Baaske. Foto: Thomas Ulrich

Diese Schlagzeile sorgte international für Aufsehen: Hintergrund war, dass viele Arbeitnehmer aus dem Land der aufgehenden Sonne ihre ohnehin schon mit 10-20 Tagen gering bemessenen Urlaubstage oftmals nicht nutzen und diese ersatzlos verfielen. Doch der übermäßige Fleiß hat für zahlreiche Arbeitnehmer tödliche Folgen: In Japan gibt es für den Tod durch Überarbeitung ein eigenes Wort: Karoshi. Aufgrund der zunehmenden Karoshi-Fälle sah sich Japans Regierung unter Strafandrohung für Arbeitgeber dazu gezwungen, ihre Bürger zu mindestens 5 erholsamen Tagen im Jahr zu verpflichten.

In Deutschland sind derartige Maßnahmen glücklicherweise nicht erforderlich. Doch wann genau und unter welchen Voraussetzungen verfällt eigentlich der nicht genommene Urlaub?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht mindestens 20 Tage Urlaub für jeden Arbeitnehmer bei einer 5-Tage-Woche vor. Der Urlaub muss im jeweils laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche Belange oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers wie etwa Krankheit vorliegen. Ferner muss der Urlaub dann innerhalb der ersten drei Monate des nächsten Jahres genommen werden. Diesen relativ engen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes setzt europäisches Recht allerdings Grenzen. Der Urlaub darf nicht verfallen, nur weil der Arbeitnehmer diesen nicht eingefordert hat. Der Arbeitgeber muss nach der Rechtsprechung des EuGH den Arbeitnehmer dazu in die Lage versetzen, den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich nehmen zu können. Dies geschieht, indem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gegebenenfalls schriftlich dazu auffordert, den verbleibenden Urlaub zu nehmen und ihm mitteilt, dass der verbleibende Jahresurlaub ansonsten spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres ersatzlos verfällt. Unterbleiben die Hinweise des Arbeitgebers, so verfällt der Urlaub nicht.

Durch das Erfordernis der Unterrichtung, für die der Arbeitgeber beweispflichtig ist, soll sichergestellt werden, dass der Urlaub nur verfällt, wenn der Arbeitnehmer diesen in Kenntnis seiner Rechte aus freien Stücken nicht einfordert. fern der Arbeitnehmer Arbeitsjahr Sodas gesamte erkrankt ist und dauerhaft daran gehindert ist Urlaub zu nehmen verfällt in diesem Fall der Urlaub unabhängig von der Aufforderung zum 31.03. des zweiten Folgejahres, also 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in welchem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der verbleibende Urlaubsanspruch automatisch ohne weiteres Zutun der Parteien in einen Abgeltungsanspruch, d.h., in einen Zahlungsanspruch um. Dabei ist es egal, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis endet.

Zum Schluss noch gute Nachrichten für alle Workaholics: Sowohl Bundesarbeitsgericht als auch der EUGH haben ausgeurteilt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs zwingen muss. Harald Baaske