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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Tipps vom Schweriner Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Field

Im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Field, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bei Krankheit muss der Arbeitsgeber informiert werden. FOTO: SILVIARITA / PIXABAY

Angestellte erhalten im Krankheitsfall weiterhin ihr Gehalt oder ihren Lohn. Wenn ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er – anders als zum Beispiel Beamte – Anspruch auf diese Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen. Unverschuldet in diesem Sinne ist eine Arbeitsunfähigkeit auch dann, wenn sie aufgrund einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruches einer Schwangerschaft eingetreten ist.

Problematisch ist es aber, wenn die Krankheit länger andauert oder aber häufiger auftritt. Hier sind folgende Fälle zu unterscheiden: Die Entgeltfortzahlungsperiode währt grundsätzlich sechs Wochen ab Beginn der Krankheit. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen an, zahlt die Krankenkasse des Arbeitnehmers Krankengeld oder im Falle eines Unfalls Verletztengeld.

Erkrankt der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut, so erhält er wiederum Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, wenn er zuvor mindestens sechs Monate nicht in Folge derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Erfolgt hingegen innerhalb von sechs Monaten eine erneute Krankschreibung wegen dieser Krankheit, so entfällt die Entgeltfortzahlung. Aber Vorsicht: häufig stellen Ärzte bei einer zweiten Erkrankung als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wiederum eine sogenannte „Erstbescheinigung“ aus. Wenn der Arbeitgeber vernünftige Zweifel daran hat, dass es sich wiederum um eine Erstbescheinigung und nicht etwa um eine Folgebescheinigung handelt, so kann er weitere Nachfragen tätigen. Auch die Auskunft der Krankenkasse des Arbeitnehmers, es läge wiederum eine anderweitige Ersterkrankung vor, reicht nicht aus, um weitere Entgeltfortzahlung zu fordern. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, der Arbeitgeber sei nicht in der Lage, das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung darzulegen, weil er über die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht unterrichtet wird. Auch die Auskunft der Krankenkasse sei für ihn nicht objektiv, da es sich um eine wertende Betrachtung der Krankenkasse handele. Aus diesen Gründen muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber und im schlimmsten Fall gegenüber dem Arbeitsgericht durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung, sondern eine weitere Ersterkrankung vorliegt.

Schwierig wird es auch, wenn in dem Zeitraum der Erkrankung eine weitere Erkrankung eintritt. Hier werden nicht etwa die Entgeltfortzahlungszeiträume addiert, sondern es gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes der sogenannte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles. Die Entgeltfortzahlung ist daher auf die (ersten) sechs Wochen beschränkt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Auch bei der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber gilt es genau hinzuschauen: der Arbeitnehmer ist nach Paragraf 5 I 1 Entgeltfortzahlungs-Gesetz verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert diese länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. In Arbeits- oder Tarifverträgen kann aber zum Nachteil des Arbeitnehmers von dieser Regelung abgewichen und bereits am ersten Tag die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gefordert werden! Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese Vorlagepflicht, begeht er eine Vertragsverletzung, die grundsätzlich zur Abmahnung berechtigt. RECHTSANWALT MICHAEL FIELD (Rechtsanwälte Barklage Brickwedde Dahlmeier Roter)