An die Stelle des gesetzlichen Erben treten dessen Abkömmlinge. Wenn der Erblasser die Enterbung auch auf die Abkömmlinge des Enterbten erstrecken möchte, muss er dies in seinem Testament bzw. Erbvertrag ausdrücklich erklären.
Zu beachten sind jedoch bei einer Enterbung, dass für den Ehegatten, Kinder usw. oder auch Eltern Pflichtteilsansprüche entstehen können.
Es kann vorkommen, dass ein vom Erblasser eingesetzter Erbe sich als erbunwürdig erweist.
Im Gesetz sind Erbunwürdigkeitsgründe abschließend benannt:
1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen der Erblasser bis zu seinem Tod unfähig war, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag abzuschließen oder eine solche Verfügung von Todes wegen aufzuheben;
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben;
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung dazu gebracht hat, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag abzuschließen oder eine solche Verfügung von Todes wegen aufzuheben;
4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat wegen Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung oder Falschbeurkundung schuldig gemacht hat.
Die Erbunwürdigkeit muss durch Anfechtung binnen Jahresfrist geltend gemacht werden. Die Frist beginnt, wenn der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Jedoch ist die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
Wird die Erbunwürdigkeit festgestellt, so ist die erbunwürdige Person rückwirkend kein Erbe mehr. An die Stelle treten diejenigen, die Erben sein würden, wenn die erbunwürdige Person zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht gelebt hätte.
Fachanwältin für Erbrecht und Verkehrsrecht Juliane Böhm, Neuruppin und Wittenberge