Ein Angebot des medienhaus nord

Die neue Grundsteuer

ABGABEFRIST der Erklärung bis 31. Januar 2023 verlängert

Die Frist für die Abgabe der Erklärung wurde verlänagert bis zum 31. Januar 2023. FOTO: BERND WEIßBROD/DPA

WITTENBERGE - Die Frist für die Abgabe der Erklärung zur Grundsteuerreform wurde einmalig bis zum 31. Januar 2023 verlängert, macht Rechtsanwältin Juliane Böhm von der Anwaltskanzlei Böhm aufmerksam. 

Im Rahmen der Grundsteuerreform werden durch die Finanzverwaltungen der Länder bezogen auf den 1. Januar 2022 die Grundsteuerwerte für Grundstücke sowie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft neu festgestellt. Dazu sind u.a. die nachfolgenden Personen verpflichtet, Erklärungen abzugeben:

- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

- Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks

- Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gebäudes.

Wichtig: Es wird für die persönliche Erklärungspflicht auf die Eigentumsverhältnisse am 1. Januar 2022 abgestellt.

Wer die verlängerte Frist für die Abgabe versäumt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Bis zum 31. Dezember 2023 werden die Grundsteuermessbeträge durch das zuständige Finanzamt ermittelt. Im Anschluss erfolgt die Anpassung der Hebesätze und der Versand der neuen Grundsteuerbescheide durch die Städte und Gemeinden. Erst ab dem 1. Januar 2025 ist die neu berechnete Grundsteuer zu zahlen. „Gern unterstützen wir Sie und reichen die Erklärung für Sie beim Finanzamt ein", sagt Rechtsanwältin Juliane Böhm, Neuruppin und Wittenberge.


Freibeträge jetzt beantragen

PRIGNITZ - Sich mit Abgabe der Einkommensteuererklärung eine saftige Rückzahlung zu sichern, kann erfreulich sein. Wer das Geld in Zeiten hoher Inflation aber früher braucht, kann dafür sorgen, dass es gar nicht erst ans Finanzamt geht. Und zwar mit Antrag auf Lohnsteuerermäßigung und der damit verbundenen Gewährung eines Freibetrags, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

So könne etwa ein Freibetrag für Werbungskosten vom Finanzamt gewährt werden, wenn die abziehbaren insgesamt Aufwendungen 600 Euro im Jahr übersteigen. Das kann etwa bei langen Fahrtwegen zur Arbeit, anfallenden Fortbildungskosten oder Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer der Fall sein. Auch Kinderfreibeträge können im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt werden und die monatliche Lohnsteuer mindern. Es muss aber ein entsprechender Antrag gestellt werden. DPA