Ein Angebot des medienhaus nord

Überbrückungshilfefrist verlängert

Um gefährdeten Unternehmen im Zeitraum von Juni bis August 2020 zu helfen, wurde eine Überbrückungshilfe eingeführt. Inzwischen wurde eine erweiterte 2. Phase der Überbrückungshilfe beschlossen. Die Antragsfrist für die 1. Phase wurde nun bis zum 9.10.2020 verlängert.Inzwischen werden zwar viele Beschränkungen wieder gelockert, aber bei zahlreichen Unternehmen ist der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Krise immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt.

Mit der Überbrückungshilfe zunächst für die Monate Juni bis August 2020 (Phase 1) ist kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen waren, zunächst eine Liquiditätshilfe gewährt worden. Damit schließt dass Programm zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung (März bis Mai 2020) an. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe der Phase 1 ist jetzt verlängert worden und endet - statt am 30.9.2020 - am 9.10.2020. Die Auszahlungsfrist endet am 30.11.2020. Das BMWi hat hierzu ausführliche FAQ's veröffentlicht.

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Nach den erweiterten Zugangsbedingung können nun auch Unternehmen einen Antrag stellen, die einen weniger massiven Einbruch erlitten haben.

Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen

Antragsberechtigt sind

• Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten;

• Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Phase 1: Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona- Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Phase 2: Zur Antragstellung sind Antragsteller, berechtigt die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Weitere Informationen unter https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebungpolitik/ueberbrueckungshilfe- im-konjunkturpaket_ 168_518890.html    www.haufe.de