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Erbschein erst auf Antrag, so Fachanwältin Juliane Böhm aus Wittenberge

Im zuständigen Amtsgericht muss der Erbschein beantragt werden. FOTO: SHUTTERSTOCK/KUNERTUS

PRIGNITZ - Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts und enthält die Angaben: Erblasser; Erbe bzw. Erben; unter Umständen Erbquoten; Testamentsvollstreckung und unter Umständen Nacherbschaft. In den Erbschein nicht aufgenommen werden die zum Nachlass gehörenden Gegenstände, ebenso wenig wie Pflichtteilsrechte oder Vermächtnisse.Dabei kommt dem Erbschein eine Vermutungswirkung nach § 2365 BGB zu: Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist.

Ein Erbschein wird auf Antrag erteilt. Zuständig ist das Amtsgericht als Nachlassgericht in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Antrag muss das Erbrecht genau bezeichnen und zwar Namen und Todestag des Erblassers, die Erben, die Erbquoten, die Beschränkungen und den Berufungsgrund. Die gesetzlichen Erben sind anzugeben, so dass auch die Ehegatten, Kinder, Kindeskinder, Eltern und Geschwister anzugeben sind. Die jeweiligen Angaben sind durch Urkunden nachzuweisen.

Häufig ergeben sich bereits bei der Beschaffung von Urkunden Probleme, so dass bereits vor der Antragstellung ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden sollte. Dieser kann einschätzen, welche Unterlagen erforderlich sind und bei der Beschaffung von Urkunden behilflich sein. Dabei kann auch entschieden werden, ob eine Erbenfeststellungsklage zu erheben ist.

Da der Antrag keiner besonderen Form bedarf, kann dieser auch in einem Anwaltsschriftsatz gestellt werden. Allerdings ist gesondert die Versicherung der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers an Eides Statt vor Gericht oder vor einem Notar erforderlich. Diese kann das Nachlassgericht dem Antragsteller auch erlassen, wenn es sie nicht für notwendig hält.

Ein etwaiges Testament oder ein Erbvertrag sind dem Nachlassgericht vorzulegen.

Vor einer Entscheidung über den Erbscheinsantrag ist den Beteiligten dabei rechtliches Gehör zu gewähren. Es werden die im Testament oder Erbvertrag benannten Personen benachrichtigt, ebenso die gesetzlichen Erben. Diese können sich zu dem Erbscheinsantrag äußern, diesem zustimmen oder diesen ablehnen und weitere Tatsachen vortragen und Beweise vorlegen/angeben.

Das Nachlassgericht ermittelt den Sachverhalt und kann Beweise erheben. Letztendlich wird das Nachlassgericht über den Erbscheinsantrag entscheiden und den Erbschein erteilen oder den Antrag zurückweisen. Wurde der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde nur insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.

Fachanwältin für Erbrecht und Verkehrsrecht Juliane Böhm, Neuruppin und Wittenberge