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Nach der Trennung

WOHNUNGSÜBERLASSUNG kann Steuerlast mindern

Foto: Christin Close/dpa-mag
Foto: Christin Close/dpa-mag

BERLIN. Wer Unterhalt an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten zahlt, kann die Leistungen bis zu einem gewissen Umfang als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Das geht sogar schon im Trennungsjahr, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Der maximal abzugsfähige Unterhalt entspricht dem Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres - für dieses Jahr sind es deshalb 10 908 Euro, 2022 waren es noch 10 347 Euro. Wer allerdings nicht das ganze Jahr über Unterhalt gezahlt hat, kann auch nicht den Höchstbetrag ausschöpfen.

Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Steuer ist die Zustimmung des Ex-Partners. Denn er oder sie muss im Gegenzug das erhaltene Geld als sonstige Einnahme in der Steuererklärung angeben. Andernfalls wäre er oder sie nicht dazu verpflichtet. In einem kürzlich veröffentlichten Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: X R 33/20), dass auch die überlassene Wohnung steuerlich berücksichtigt werden kann. Der geschiedene Ehemann beantragte höhere Unterhaltsleistungen, weil er die Wohnung der Ex-Ehefrau überließ. Er begründete das damit, dass der tatsächliche Mietwert seines Miteigentumsanteils anzusetzen sei.

Weder das Finanzamt noch das niedersächsische Finanzgericht gaben seinem Anliegen statt. Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung aber auf und wies den Fall an das Finanzgericht zur erneuten Entscheidung zurück.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits in einem anderen Fall entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung, die im gemeinsamen Eigentum steht, eine Naturalunterhaltsleistung darstellt. Als solche sei der Sonderausgabenabzug mit den üblichen Mietpreisen des Ortes anzusetzen. DPA-MAG


Gibts auch ohne Arbeitszimmer

1260 EURO: Homeoffice-Pauschale ab 2023 erhöht


BERLIN. 
Die Homeoffice-Pauschale wird ab 2023 entfristet und erhöht. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Pro Tag können Steuerpflichtige dann sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen, bis zu einem maximalen Betrag von 1260 Euro. Das entspricht 210 Homeoffice-Tagen.

Für die Jahre 2020 bis 2022 können beziehungsweise konnten lediglich fünf Euro pro Tag an 120 Tagen pro Jahr in der Einkommenssteuererklärung angeben werden - maximal also 600 Euro jährlich.

Die Pauschale gilt unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer vorhanden ist oder nicht. Absetzen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie auch, wenn sie einen Arbeitsplatz im Büro haben und trotzdem im Homeoffice arbeiten.

An Homeoffice-Tagen dürfen Beschäftigte allerdings nicht zusätzlich Entfernungspauschalen für den Arbeitsweg geltend machen. Eine Bescheinigung über die Tage im Homeoffice muss der Arbeitgeber nicht ausstellen.

Wer mehreren Tätigkeiten nachgeht, kann trotzdem nur den Höchstbetrag von 1260 Euro ansetzen. Die Homeoffice-Pauschale kann nicht tätigkeitsbezogen vervielfältigt werden. DPA-MAG