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Was kann der Arbeitgeber in Corona-Zeiten verlangen? Schweriner Rechtsanwalt Michael Field zum Arbeitsrecht

Rund um das Thema „Corona und Arbeitsrecht“ ergeben sich viele Detailfragen, die weitestgehend ungeklärt sind. Gesetze zu Corona-Fragen gibt es mit Ausnahme der Verordnungen, die das öffentliche Leben regeln, wie etwa den Strand-, Kino- und Restaurantbesuch. Auch das Infektionsschutzgesetz hilft hier nicht richtig weiter. Obergerichtliche Rechtsprechung zu Corona-Tatbeständen kann es natürlich noch nicht geben. Rechtsanwalt Michael Field, Fachanwalt für Arbeitsrecht, beleuchtet einige Einzelfragen, die in der Praxis an ihn herangetragen wurden.Kann mich der Arbeitgeber zu einer Corona-Impfung zwingen?Dies ist die umstrittenste Frage, die derzeit im Arbeitsrecht diskutiert wird. Die überwiegende Meinung ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schon deshalb nicht zwingen kann, weil die Impfung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und gegebenenfalls auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bedeutet. Hoch umstritten ist die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn es um Berufe geht, die mit einem hohen Infektions- und auch Ansteckungsrisiko verbunden sind, zum Beispiel Krankenschwestern oder Altenpflege. Die überwiegende Meinung geht davon aus, dass auch hier eine Impfung nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann.

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Ich selbst vertrete hierzu eine differenzierte Meinung: Die Gesundheit der anvertrauten Menschen in diesen Berufen genießt absolute Priorität, sodass meines Erachtens ein Arbeitgeber in vorgenannten Berufen fordern kann, dass die Mitarbeiter sich impfen lassen. Sofern sie es unter Berufung auf ihre körperliche Unversehrtheit oder religiöse Motive verweigern, kann der Arbeitgeber sie natürlich nicht hierzu zwingen. Er kann sie allerdings dann von der Erbringung der Arbeitsleistung ausschließen, wobei höchst umstritten ist, ob dann der Lohn weiter gezahlt werden muss oder nicht. Hierzu gibt es noch keine obergerichtliche Rechtsprechung oder auch nur einheitliche Meinung.

Kann mich der Arbeitgeber zu Schnelltests etwa zweimal die Woche am Arbeitsplatz zwingen?

Das Angebot an Mitarbeiter, sich mehrfach die Woche auf Kosten des Arbeitgebers testen zu lassen, ist gesetzlich normiert. Der Arbeitnehmer kann jedoch wie zuvor im Rahmen der Impfpflicht ausgeführt, die Testung verweigern. Anders als im vorgenannten Fall gehe ich davon aus, dass derjenige Mitarbeiter, der eine Testung verweigert und folglich vom Arbeitgeber des Arbeitsplatzes verwiesen wird, auch seinen Lohnanspruch verliert. Anders als im Fall der Impfung ist das Angebot der Testung gesetzlich normiert und stellt keinen körperlichen Eingriff dar. Auch hier gibt es allerdings keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Fest steht jedoch, dass der Corona-Test nicht unbedingt am Arbeitsplatz oder etwa unter Kontrolle eines Mitarbeiters durchgeführt werden muss, sondern dass auch ein Schnelltest zum Beispiel in einem Testzentrum oder zu Hause akzeptiert werden muss.

Muss ich einen positiven Test meinem Arbeitgeber anzeigen, auch wenn ich zum Beispiel symptomfrei bin?

Eine solche unverzügliche Anzeige dürfte sich zum Schutz der anderen Mitarbeiter und auch des Arbeitgebers unter moralischen Gesichtspunkten aufdrängen. Sie ist allerdings auch als sogenannte ungeschriebene Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis anzunehmen. Der Arbeitnehmer hat nämlich die Verpflichtung, sowohl seine Kollegen als auch den Bestand des Unternehmens wenn schon nicht zu schützen, dann jedenfalls nicht zu gefährden.

Eine Corona-Infektion kann gegebenenfalls zur Stilllegung des Betriebes führen, sodass unbedingt eine unverzügliche Anzeige bei dem Arbeitgeber zu machen ist. Dies gilt meines Erachtens sogar dann, wenn der positive Test an einem Wochenende gemacht wird und der Betrieb am Wochenende geschlossen ist.

Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich eine Corona-Warn-App auf meinem Smartphone installiere?

Auch hier gibt es weder eine rechtliche Regelung noch obergerichtliche Rechtsprechung. In der Literatur sind sich nahezu alle Experten einig, dass Arbeitgeber die Installation der App auf den privaten Handys der Mitarbeiter nicht verlangen können. Anders sieht es aus für dienstlich überlassene Handys aus dem Eigentum des Arbeitgebers.

Hier kann der Arbeitgeber tatsächlich die Nutzung und damit auch die Installation einer Warn-App verlangen. Allerdings kann wiederum nicht zwangsweise durchgesetzt werden, dass das Diensthandy mit der installierten App auch nach Dienstschluss, also privat angeschaltet bleibt. Dessen ungeachtet dient die Corona-Warn-App sowohl dem eigenen als auch dem Schutz der anderen Mitarbeiter. Da datenschutzrechtliche Beeinträchtigungen auszuschließen sind, sollte diese App - jedenfalls freiwillig- installiert werden.