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Tipps von der Steuerexpertin und Fachanwältin Juliane Böhm aus Wittenberge

JULIANE BÖHM GIBT HINWEISE zu Schenkungen, Erbschaft und Steuern

Nicht immer müssen Erben Grunderwerbsteuer für geerbte Häuser oder Wohnungen zahlen - das zeigt ein Gerichtsurteil. FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA-MAG

WITTENBERGE Bei Vermögensübertragungen durch Schenkungen und im Erbfall können nach dem ErbStG Steuern anfallen. Dies ist sowohl bei lebzeitigen Übertragungen als auch im Erbfall zu beachten.Wer also Vermögen übertragen möchte, das zumindest teilweise eine Schenkung darstellt als auch im Testament Regelungen treffen möchte, sollte sich auch über die steuerlichen Folgen Gedanken machen und zwar bereits bevor der Vertrag geschlossen wird, als auch bevor das Testament/Erbvertrag aufgesetzt wird.

Bei der Berechnungwerden Schenkungen zu Lebzeiten innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet, ebenso auch lebzeitige Schenkungen mit einem Erbfall innerhalb von zehn Jahren.

Die persönlichen Freibeträge können alle zehn Jahre genutzt werden. So können zum Beispiel alle zehn Jahre Enkel einen Freibetrag von 200 000 Euro, Kinder von 400 000 Euro und Ehegatten und Lebenspartnern von 500 000 Euro in Anspruch nehmen.

Bei Geschwistern dagegen sind es nur 20 000 Euro, ebenso bei nicht verwandten Personen. Hinzukommen können noch Versorgungsfreibeträge.

Nicht alle Vermögensübertragungen von Todes wegen unterliegen der Besteuerung, so ist die Zuwendung eines Familienwohnheims an den Ehegatten steuerfrei. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Auch Lebensversicherung können bei richtiger Gestaltung steuerfrei sein. Bei der testamentarischen Gestaltung kann es zur Ausnutzung möglichst vieler Freibeträge sinnvoll sein, mehrere Erben einzusetzen. Eine Erbenmehrheit kann zu Streit führen, weshalb manchmal trotz der steuerlichen Vorteile eine Aufteilung nicht zweckmäßig sein kann.

Bei einem sog. Berliner Testament ist zu beachten, dass dies steuerlich nachteilig sein kann, wenn die Freibeträge überschritten werden. Zudem wird das Vermögen des Erstversterbenden zweimal versteuert und kann aufgrund der Progression zu höheren Steuern führen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass grundsätzlich eine Anzeigepflicht innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Finanzamt im Todesfall besteht, allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. So besteht die Anzeigepflicht nicht, wenn ein Testament eröffnet wurde und sich daraus das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt, dass gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört.

Bereits beim Schenkungsvertrag als auch bei der Gestaltung des Testamentes ist neben der familiären Situation auch die steuerliche Situation zu berücksichtigen. Hier den Überblick zu behalten ist oft schwierig. Lassen Sie sich beraten.

JULIANE BÖHM, FACHANWÄLTIN FÜR ERBRECHT UND VERKEHRSRECHT, NEURUPPIN UND WITTENBERGE