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Aushilfen im Lichterglanz

Geschenke verpacken, Tannen verkaufen: In der Vorweihnachtszeit gibt es viel zu tun. Aushilfskräfte sind gefragt. Für kurzfristige Minijobs fällt die 520-Euro-Grenze.

Den Glühweinstand betreuen, im Kaufhaus Geschenke einpacken, vor dem Baumarkt Tannenbäume verkaufen - in der Vorweihnachtszeit gibt es viele Extraaufgaben zu erledigen. Es ist eine ideale Zeit für Minijobber, die sich Geld dazu verdienen möchten. In vielen Branchen werden Aushilfen gesucht, teilt die Minijob-Zentrale auf ihrer Webseite mit.

Zudem gilt: Wer einen kurzfristigen Minijob antritt, ist nach Angaben der Bundesbehörde in der Höhe des Verdienstes nicht begrenzt. Monatlich dürfen also auch mehr als die 520 Euro verdient werden, die bei einem Minijob mit Obergrenze gelten.

Der kurzfristige Minijob gilt als kurzfristige Beschäftigung. Das heißt: Sie ist zeitlich befristet - was im Voraus zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbart werden muss. Die Befristung liegt bei längstens drei Monaten für Menschen, die regelmäßig an mindestens fünf Wochentagen arbeiten, oder insgesamt 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr.

Bei einem kurzfristigen Minijob fallen den Angaben zufolge keine Sozialversicherungsbeiträge an. Je nachdem, wie viel verdient wird, müssen jedoch die Umlagen zur Arbeitgeberversicherung und die Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale gezahlt werden. Hinzu kommen Beiträge zur Unfallversicherung. Dabei ist der Verdienst aus dem kurzfristigen Minijob steuerpflichtig und muss dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

Die Auswahl der Jobs zum Jahresende ist groß, Firmen und Veranstalter suchen Weihnachtsmänner, Weihnachtsmärkte müssen nicht nur auf-, sondern auch wieder abgebaut werden. Es ist passenderweise möglich, mehrere Minijobs auszuüben. Wer einen Minijob mit Verdienstgrenze mit einem kurzfristigen Minijob kombiniert, kann auch dann die monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro außer Acht lassen. Bei zwei oder mehreren Minijobs mit Verdienstgrenze bleibt sie bestehen.

Übrigens: Auch Beschäftigte mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung können als Minijobber antreten. dpa