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Schweriner Familienanwalt Dr. Rainer Dahlmeier zum Umgangsrecht in den Ferien

Dr. Rainer Dahlmeier, Fachanwalt für Familienrecht gibt Auskunft

Gürtelrose lässt sich nicht durch die etablierten AHA-Regeln verhindern. Die STIKO empfiehlt daher eine Impfung für Personen ab 50 Jahren mit Grunderkrankungen sowie für alle über 60. FOTO: DJD/GLAXOSMITHKLINE/SHUTTERSTOCK/PROSTOCK-STUDIO

Wenn Mutter und Vater getrennt leben, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen dauerhaften Wohnsitz hat, mit seinem Kind in den Ferien verreisen darf. Nach einer Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts, des Bundesverfassungsgerichts, hat der Umgangsberechtigte grundsätzlich einen Anspruch darauf, zumindest einen Teil der Ferien mit dem Kind zu verbringen. Dafür gibt es jedoch keine starren gesetzlichen Vorgaben. Eltern sollten sich zu dieser Frage, wie auch zu allen anderen Fragen des Umgangs, abstimmen. Die Eltern haben einen weiten Gestaltungsspielraum. Nur das Kindeswohl setzt ihnen Grenzen. Häufig wird hinsichtlich der Zeitdauer eine hälftige Teilung vereinbart. Das Kind verbringt dann eine Hälfte mit der Mutter, die andere mit dem Vater. Geprüft werden muss dabei, ob das Kind die Trennung von dem anderen Elternteil auch verkraftet. Eine Geschwistertrennung sollte dabei möglichst vermieden werden. Eine Verpflichtung des umgangsberechtigten Elternteils, sein Kind zu sich zu nehmen, ist allerdings nicht mit gesetzlichen Zwangsmitteln durchsetzbar. Es besteht auch keine Verpflichtung, die Kinder möglichst lange zu sich zu nehmen, um den nicht umgangsberechtigten Elternteil zu entlasten. Eine Urlaubsreise mit dem Kind ist grundsätzlich auch erlaubt. Reisen innerhalb Deutschlands wird man regelmäßig akzeptieren können. Schwierig wird es regelmäßig, wenn das außereuropäische Ausland aufgesucht werden soll. Hierüber gibt es regelmäßig Streit. Recht eindeutig ist es, wenn Reisen in Krisengebiete oder in Gebiete durchgeführt werden sollen, für die Reisewarnungen des auswärtigen Amtes vorliegen.

In diesem Fall müssen sicherlich beide Elternteile zustimmen. Wenn ein Elternteil nicht zustimmt, kann beim Familiengericht beantragt werden, die fehlende Zustimmung zu ersetzen. Dann kommt es sicherlich auf den Einzelfall an, vgl. dazu OLG Hamburg, Az:12 UF 80/11. Leben z.B. Großeltern in diesen Gebieten (?) Warum soll die Reise gerade in dieses Gebiet durchgeführt werden? Es darf und kann nicht ausschlaggebend sein, dass der Hotelaufenthalt dort ggfl. günstiger ist. Handelt es sich um ein unwirtliches Gelände, oder ist das Land gut erschlossen, vgl. dazu OLG Köln, Az. II-4 UF 232/11. Ein anderer Aspekt ist zudem zu beachten: Besteht eine Entführungsgefahr durch den umgangsberechtigten Elternteil. Soll das Kind absichtlich dem Zugriff der deutschen Behörden entzogen werden? Problematisch sind auch die Fälle, in denen der betreuende Elternteil im Urlaub mit dem Kind eine gefährliche Sportart ausüben möchte, wie z.B. Motorsport. Auch dann muss eine Einigung erzielt bzw. die fehlende Zustimmung eingeklagt werden. Für die Praxis wichtig sind Reisevollmachten. Der umgangsberechtigte Elternteil sollte ein Dokument mit sich führen, um die Erlaubnis nachweisen zu können, dass er mit dem Kind Urlaub machen darf. Dies gilt erst recht, wenn das Kind einen abweichenden Nachnamen trägt. Ein Kinderreisepass sollte mitgeführt werden bzw. bei Kindern ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis. Sofern ein Auslandsaufenthalt geplant ist, sollte man sich rechtzeitig nach den erforderlichen Dokumenten erkundigen und bedenken, dass die Ausstellung der Dokumente, insbesondere in der Zeit der Covid-19-Pandemie länger dauern kann als üblich. DR. RAINER DAHLMEIER