Diese Rechte sind prozessual einklagbar. Zunächst sollte selbstverständlich versucht werden, außergerichtlich den Auskunftsverpflichteten zur Auskunftserteilung zu bewegen, erforderliche Unterlagen und Belege vorzulegen. Wenn eine Reaktion darauf nicht erfolgt bzw. keine Informationen oder lückenhaft gegeben werden, steht dem Berechtigten der Weg zu den Gerichten mittels einer Auskunftsklage offen. Gerichte können von Zwangsmitteln, Ordnungsgeld Gebrauch machen, um den Auskunftsverpflichteten zur Auskunftserteilung zu bewegen. Erst wenn die Auskünfte hinreichend erteilt und belegt worden sind, hat der Erbberechtigte die Möglichkeit der Bezifferung. So hat auch der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Auskunftserteilung, auch wenn er als nächster Angehöriger vom Erblasser enterbt worden ist. Dieser Pflichtteil ist ein finanzieller Anspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte kann gegenüber dem Erben oder den Erben umfangreiche Auskünfte geltend machen. Der Erbe hat dann über ein sogenanntes Nachlassverzeichnis Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen des Pflichtberechtigten ist auch der Wert des Nachlasses durch den Erben zu bestimmen. Nachlassgläubiger, die Forderungen gegen den Erblasser haben und die sich nicht sicher sind, ob der Nachlass zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten ausreicht kann gegenüber dem Erben über das Nachlassrecht aufgegeben werden, ein sogenanntes Nachlassinventar zu errichten.